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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

    von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin

    | Das Bundeskabinett hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung“ beschlossen (BR-Drucks. 382/18 v. 10.8.2018). |

     

    Hintergrund

    Mit dem Gesetzentwurf werden die Vorgaben der vorgenannten EU-Richtlinie des EU-Parlaments und des Rates vom 8.6.2016 (ABl. L 157 vom 15.6.16, S. 1) über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen umgesetzt. Im deutschen Recht wird der Schutz von Geschäftsgeheimnissen bislang über die Strafvorschriften in §§ 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie über §§ 823 und 826 BGB ‒ ggf. i. V. m. § 1004 BGB analog ‒ gewährleistet. Diese Regelungen bleiben hinter den Vorgaben der vorgenannten Richtlinie zurück, da diese die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nicht vom Vorliegen einer besonderen Absicht abhängig macht. Deshalb hält der Gesetzgeber eine ergänzende zivilrechtliche Umsetzung der Richtlinien-Vorschriften sowie eine Anpassung der Strafbestimmungen für erforderlich. Der folgende Beitrag erläutert den wesentlichen Inhalt des Gesetzentwurfs.

     

    Zum Inhalt des Gesetzentwurfs

    Art. 1 enthält das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Darin sieht Abschnitt 1 allgemeine Regelungen vor, wie den Anwendungsbereich des GeschGehG (§ 1), eine Definition des Begriffs des Geschäftsgeheimnisses (§ 2 Nr. 1) und Handlungsverbote zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, bei deren Missachtung eine rechtswidrige Erlangung bzw. eine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses vorliegt (§ 4). § 5 enthält Gründe, bei deren Vorliegen im Einzelfall ein Verstoß gegen § 4 gerechtfertigt sein kann.