· Fachbeitrag · Wirtschaftsrecht, Strafrecht
Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Kraft getreten
von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin
| In Ergänzung der bisherigen Berichterstattung in AStW 18, 923 , (Kruhl, Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen; Drs. 19/4724 v. 4.10.18) wird im nachfolgenden Beitrag dargelegt, wie der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie des EU-Parlaments und des Rates vom 8.6.16 (ABl. L 157 v. 15.6.16, S. 1) über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen durch das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung “ nunmehr endgültig umgesetzt hat. Die entsprechenden Regelungen wurden im „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) v. 18.4.19 normiert (BGBl I, 466 v. 25.4.19). Die Vorschriften sind ab 26.4.2019 in Kraft getreten. Vorrangiges Ziel des Gesetzes ist es, Unternehmen vor Spionage durch Wettbewerber zu schützen. Dazu dienen die beschlossenen Schutznormen und die zwingende Notwendigkeit der Unternehmen, Geschäftsgeheimnisse gut zu sichern. |
Änderungen gegenüber Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drs. 19/4724 vom 4.10.18)
Die im Gesetzgebungsverfahren erfolgten Änderungen, die bisher noch nicht in der Berichterstattung in AStW 18, 923 (siehe oben) berücksichtigt werden konnten, sind im folgenden Text in Kursivschrift kenntlich gemacht. Diese Änderungen beruhen im Wesentlichen auf dem Beschluss des Deutschen Bundestages v. 22.3.2019 (Drs. 129/19), den das Parlament in seiner 89. Sitzung am 21.3.2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz ‒ Drs. 19/8300 ‒ zu einzelnen Maßgaben getroffen hat. Der Bundesrat stimmte dem Gesetzentwurf am 12.4.2019 zu.
Inhaltsübersicht
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5 GeschGehG gefasst in „§ 5 Ausnahmen“.
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