· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Fristverlängerungen für Insolvenzanträge und Steuererklärungen beschlossen
von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin
| Bundestag und Bundesrat haben das „Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenden Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019“ v. 15.2.21 verabschiedet (BGBl I, 237). Die Änderungen sind grundsätzlich ab dem 19.2.21 in Kraft getreten. Ausnahmen davon bestehen für Einzelmaßnahmen, auf die im Text explizit hingewiesen wird. |
1. Vorbemerkung
Da der pandemiebedingte Lockdown ganze Wirtschaftszweige in finanzielle Schieflagen gebracht hat, versucht die Bundesregierung unter anderem durch gesetzgeberische Maßnahmen gegenzusteuern. Die gleiche Zielrichtung verfolgt auch das Gesetz, dem dieser Beitrag gewidmet ist. Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe sehen sich durch die COVID-19-Pandemie vor zusätzliche Herausforderungen gestellt, um ihre Klientel in dem zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen sachgerecht und gleichmäßig zu beraten. Zur Vermeidung von Nachteilen der Steuerpflichtigen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe hat ihnen der Gesetzgeber deshalb einen zusätzlichen Zeitpuffer eingeräumt, um Steuer- und Feststellungserklärungen fristgerecht einreichen zu können. Außerdem wurde für Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Insolvenz-antragspflicht um drei Monate verlängert und darüber hinaus der Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen ebenfalls zeitlich aus-geweitet. Im Einzelnen werden durch das Gesetz folgende Vorschriften geändert:
2. Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz v. 27.3.2020 (BGBl I, 569), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes v. 22.12.2020 (BGBl I, 3256) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
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