· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) ‒ erste Informationen zum neuen Optionsmodell
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 25.6.2021 das neue KöMoG (Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts) verabschiedet. Das Herzstück des Gesetzes ist das neue Optionsmodell, nach dem Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften auf Antrag wie Körperschaften besteuert werden können. Dieses Optionsmodell wird in der Beratungspraxis noch für viel Furore sorgen. Hier schon mal die ersten Eckdaten zu dieser Neuregelung. |
Antrag auf steuerliche Behandlung wie eine Personengesellschaft
Die Option zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft ist im neuen § 1a KStG zu finden. Optierende Gesellschaften im Sinn von § 1a KStG werden in § 1 KStG in die Aufzählung unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften aufgenommen.
Beachten Sie | Das Optionsmodell kommt nur für unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaften ‒ also für Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland ‒ in Betracht. Für beschränkt körperschaftsteuerliche Unternehmen ist das neue Optionsmodell nicht anzuwenden.
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