· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG): Weitereinteressante Neuregelungen im Überblick
Am 25.6. 2021 hat der Bundesrat grünes Licht für das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts gegeben. Neben dem Herzstück des Gesetzes, dem Options-Modell, enthält das Gesetz weitere Neuregelungen, die in der Beratungspraxis bereits heute interessant sind. |
Investitionsabzugsbetrag 2017
Im Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts wurde der Investitionszeitraum für einen im Jahr 2017 vom Gewinn abgezogenen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG von vier auf fünf Jahre verlängert (§ 52 Abs. 16 Satz 3 EStG neue Fassung). Das bedeutet im Klartext: Wurde vom Gewinn 2017 ein Investitionsabzugsbetrag abgezogen, genügt es, wenn die Investition bis spätestens 31.12.2022 erfolgt.
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Vom Gewinn 2017 wurde für den geplanten Kauf einer Maschine ein Investitionsabzugsbetrag i. H. v. 70.000 EUR abgezogen. Wegen der Coronapandemie hat der Mandant vorerst alle Investitionen ins Jahr 2022 verschoben. Das Finanzamt beanstandet, dass die Investition für diesen Investitionsabzugsbetrag 2018 nicht bis Ende 2020 erfolgte.
Folge: Hier kann dezent auf das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (= Erweiterung Investitionszeitraum auf vier Jahre) und auf das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (= Erweiterung Investitionszeitraum auf fünf Jahre) verwiesen werden. Es genügt, wenn die Investition im Geschäftsjahr 2022 erfolgt. |
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