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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Neuerungen für Photovoltaikanlagen gemeinnütziger Organisationen

    Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dem sog. Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) die Einführung einer Sonderregelung für PV-Anlagen gemeinnütziger Organisationen.

     

    Hintergrund

    Angesichts der großen Gefahren, die ein immer weiter voranschreitender Klimawandel etwa durch Hitzewellen, Überschwemmungen oder Wirbelstürme mit sich bringt, dient der Ausbau der erneuerbaren Energien sowohl dem Schutz von Leben und Gesundheit der heute lebenden Menschen als auch künftiger Generationen. Die Installation von PV-Anlagen kann insoweit

    • zur Beschleunigung der Energiewende und
    • des Ausbaus der erneuerbaren Energien

     

    einen erheblichen Beitrag leisten. Aus diesem Grund muss der Betrieb von PV-Anlagen möglichst geringen bürokratischen Hürden begegnen.

     

    Welche Neuerungen sind bei PV-Anlagen gemeinnütziger Organisationen geplant?

    Eine Qualifikation des Betriebs von PV-Anlagen als steuerbegünstigter Zweckbetrieb gemeinnütziger Organisationen hat das Ziel, dass dieser im Rahmen der vorgesehenen Grenzen nicht mehr als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gilt. Eine Ergänzung des § 68 Nr. 2 Buchst. b AO-E stellt insoweit klar, dass auch PV-Anlagen sog. Selbstversorgungseinrichtungen sein können. Hieraus resultierende Vorteile sind insbesondere die folgenden:

     

    • Es muss zwischen dem originär steuerbefreiten Bereich und dem Betrieb dieser PV-Anlagen keine Vermögenstrennung mehr stattfinden.
    • Ein Verlustausgleich mit begünstigten Mitteln wird ermöglicht, ohne den Gemeinnützigkeitsstatus der Körperschaft zu gefährden.
    • Durch den Wegfall der Vermögenstrennung wird zudem die Finanzierung der Anschaffung von PV-Anlagen erleichtert, da auf sämtliche vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindung unterliegen, zurückgegriffen werden kann.

     

    MERKE | Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 45.000 EUR im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen bisher nicht der Körperschaft- und der Gewerbesteuer.

     

    PV-Anlagen als sog. Selbstversorgungseinrichtungen

    Durch die Einfügung der Neuregelung wird bei PV-Anlagen ‒ mit denen ausschließlich nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfreie Einnahmen und Entnahmen erzielt werden ‒ nunmehr das Vorliegen einer sog. Selbstversorgungseinrichtung fingiert. Damit gelten PV-Anlagen fortan auch als Zweckbetrieb, wenn der erzeugte Strom z. B. nur zu 50 % eigengenutzt wird.

     

    Beachten Sie | Der Betrieb der PV-Anlagen darf im Hinblick auf das Gebot der Selbstlosigkeit jedoch nicht Hauptzweck der Körperschaft sein.

     

    Eine Beschränkung auf PV-Anlagen, deren Betrieb nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei ist, stellt sicher, dass gemeinnützigen Organisationen keine Wettbewerbsvorteile gegenüber nicht begünstigten Marktteilnehmern zukommen. Steuerfrei sind demnach die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in

     

    • Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak);
    • sonstigen Gebäuden vorhandenen PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,

     

    insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft.

     

    MERKE | Eine Satzungsänderung der jeweiligen steuerbegünstigten Organisation ist nicht zwingend notwendig, da die entsprechenden PV-Anlagen der Selbstversorgung dienen und damit die bereits bestehenden Satzungszwecke gefördert werden. Hierbei sind auch sämtliche anderen Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen und zur Selbstversorgung genutzt werden, von der Neuregelung umfasst.

     

    Ab wann gelten die gesetzgeberischen Neuerungen?

    Die gesetzgeberischen Neuerungen sollen am 1.1.2025 in Kraft treten (Art. 22 Abs. 2 RegE zum SteFeG).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2024 | Seite 764 | ID 50195504

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