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  • · Fachbeitrag · Gestaltungsüberlegung zum Jahreswechsel

    Kauf eines E-Lieferfahrzeugs

    | Im Jahressteuergesetz 2019 ist eine neue Sonderabschreibung für im Jahr 2020 angeschaffte neue Elektrolieferfahrzeuge geplant. Sollte der Mandant die Voraussetzungen für eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG nicht erfüllen und zieht er in Erwägung ein Elektrolieferfahrzeug zu kaufen, sollte der Kauf erst im Jahr 2020 erfolgen. |

     

    Beachten Sie | Zum Jahressteuergesetz 2019 liegt derzeit nur ein Regierungsentwurf vor. Es können sich also noch Änderungen ergeben. Der folgende Praxisbeitrag bezieht sich auf den Entwurf ‒ Stand Ende September ‒ und die sich daraus ergebenden Gestaltungsüberlegungen zum Jahreswechsel 2019/2020.

     

    Grundsätze zur neuen Sonderabschreibung

    Im Jahressteuergesetz 2019 ist in einem neuen § 7c EStG geplant, den Kauf von neuen Elektrolieferfahrzeugen im betrieblichen Anlagevermögen mit einer 50%igen Sonderabschreibung im Jahr des Kaufs zu fördern. Die Sonderabschreibung darf neben der linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG gewinnmindernd berücksichtigt werden. Im Jahr nach dem Kauf ist der Restwert für dieses Fahrzeug zu ermitteln und auf die Restnutzungsdauer verteilt linear abzuschreiben. Damit Mandanten von dieser neuen Sonderabschreibung profitieren, sind folgende Voraussetzungen im Detail zu erfüllen (Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, Seite 120; www.iww.de/s3037):