· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Schädlichkeit einer gemischten Gebäudenutzung bei § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt anstelle der sog. einfachen Kürzung nach Satz 1 der Vorschrift auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen i. S. d. Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in der jeweils geltenden Fassung errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Streitig war, ob auch gemischt genutzte Gebäude hiernach begünstigt sein können. Entscheidend war konkret, ob eine „Betreuung von Wohnbauten“ auch dann vorliegt, wenn zu dem ‒ neben eigenem ‒ auch verwalteten fremden Grundbesitz in untergeordnetem Umfang Gebäudeeinheiten gehören, in denen sich nicht nur Wohnungen, sondern auch vereinzelt Gewerbeeinheiten befinden. |
Sachverhalt
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zusteht.
Die Klägerin beantragte die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Das FA veranlagte zunächst erklärungsgemäß. In der sich anschließenden Betriebsprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht vorlägen. Die Klägerin verwalte nicht ausschließlich fremde Wohnungsbauten, da die gemischt genutzten fremden Verwaltungseinheiten keine Wohnungsbauten i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG darstellten. Das FA folgte dem
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