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  • · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer

    Bemessungsgrundlage bei Zahlung einer Entschädigung

    | Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet, der Grunderwerbsteuer. Gemäß § 8 i. V. m. § 9 GrEStG bemisst sich die Steuer nach dem Wert der Gegenleistung. Streitig war, ob eine Entschädigungszahlung, die der Käufer bei dem Erwerb eines Grundstücks zur Errichtung einer Windkraftanlage an den Verkäufer für An- und Durchschneidungen und ggf. notwendige Baulasten und Dienstbarkeiten auf anderen Grundstücken des Verkäufers zahlt, ebenfalls zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehören. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin kaufte mit notariell beurkundetem Vertrag vom Land ein Grundstück zur Errichtung einer Windkraftanlage. Sie hatte neben dem vereinbarten Kaufpreis von 11.550 EUR einen „Entschädigungswert für das Recht zur Errichtung von einer Windkraftanlage incl. des Entschädigungswerts für An- und Durchschneidung und ggf. notwendiger Baulasten und Dienstbarkeiten“ in Höhe von rund 450.000 EUR zu zahlen.

     

    Das Land verpflichtete sich, auf den ihm weiterhin gehörenden Grundstücken in der Umgebung des verkauften Grundstücks die zum Betrieb der Windkraftanlage erforderlichen Baulasten und Dienstbarkeiten zu bestellen.