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  • · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer

    Dem Verkäufer vorbehaltene Nutzungen als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung

    | Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gilt als Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Nutzungen sind gemäß § 100 BGB u. a. die Vorteile, die der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt. Sie gebühren nach § 446 Satz 2 BGB von der Übergabe der Sache an dem Käufer. Verpflichtet sich der Käufer beim Kauf eines Grundstücks, dieses dem Verkäufer ohne angemessenes Entgelt zur Nutzung zu überlassen, ist fraglich, ob darin eine Gegenleistung für das Grundstück liegt. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag ein Grundstück vom Verkäufer. Das als Kulturdenkmal erfasste, parkähnliche Gelände war mit acht Gebäuden bebaut, von denen drei (Nr. 1a, 2 und 5) genutzt wurden. Die anderen befanden sich in schlechtem baulichen Zustand und standen leer. In § 2 des Kaufvertrags räumte die Klägerin dem Verkäufer das Recht ein, seine bisherige Nutzung der Gebäude 2 und 5 zunächst für 30 Jahre unentgeltlich fortzusetzen. In § 4 des Kaufvertrags wurde die Zahlung eines Geldbetrags i. H. v. 100.000 EUR zur Ablösung bestehender Lasten von dem Verkäufer an die Klägerin vereinbart.

     

    Das FA setzte Grunderwerbsteuer fest und zog dabei zuletzt den Kapitalwert der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Gegenleistung heran, den es zuletzt mit rund 490.000 EUR bezifferte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg und das FG hob den Bescheid auf, da die Steuer auf 0 EUR festzusetzen sei (FG Sachsen 22.6.17, 6 K 1514/15).