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  • · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer

    Ermessensausübung bei Heranziehung von Gesamtschuldnern zur Grunderwerbsteuer

    | Verkäufer und Käufer können als Steuerschuldner der Grunderwerbsteuer in Anspruch genommen werden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder der Gesamtschuldner nach § 44 Abs. 1 Satz 2 AO die gesamte Leistung. Die Entscheidung, gegen welchen der Gesamtschuldner das FA die Grunderwerbsteuer festsetzt, ist nach pflichtgemäßem Ermessen ( § 5 AO ) zu treffen und gemäß § 102 S. 1 FGO gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Es entspricht nach ständiger Rechtsprechung pflichtgemäßem Ermessensgebrauch, dass das Finanzamt zunächst denjenigen zur Grunderwerbsteuer heranzieht, der im Kaufvertrag die Grunderwerbsteuer übernommen hat, und den anderen Vertragsteil erst dann, wenn die Steuer von jenem nicht zu erlangen ist. Der BFH hat nunmehr darüber entschieden, ob dies auch im Fall der Einbeziehung der Kosten für die Gebäudeerrichtung nach den Regeln des einheitlichen Vertragswerks gilt. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin verkaufte eine Teilfläche ihres Grundstücks. Die Erwerber hatten zuvor einen schriftlichen Bauvertrag über die Errichtung eines Hauses abgeschlossen. Sie sollten im Innenverhältnis die Grunderwerbsteuer, die Maklergebühr und die aufgrund der Grundstücksteilung anfallenden Kosten tragen.

     

    Das FA vertrat die Ansicht, dass das erworbene Grundstück in bebautem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs gewesen sei und setzte daher gegen die Erwerber Grunderwerbsteuer fest. Diese entrichteten jedoch nur einen Teil der Steuer. Da die weitere Beitreibung bei den Erwerbern keine Aussicht auf Erfolg versprach, setzte das FA die Grunderwerbsteuer gegen die Verkäuferin fest. Hiergegen wandte sich diese. Die Steuerfestsetzung sei ermessenfehlerhaft, weil das FA keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Erwerber unternommen habe. Zudem sei als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nur der Kaufpreis für das Grundstück heranzuziehen.