· Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Grundstücks mit Weihnachtsbaumpflanzung
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer u. a. ein Kaufvertrag, der den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist gem. § 8 Abs. 1 GrEStG die Gegenleistung für das Grundstück. Bei einem Grundstückskauf gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sind diejenigen Leistungen, die für den Erwerb des Grundstücks i. S. d. bürgerlichen Rechts zu erbringen sind. Streitig war, wie sich die Bemessungsgrundlagen beim Erwerb eines Grundstücks mit Weihnachtsbaumpflanzung gestaltet. |
Sachverhalt
Der Kläger erwarb im Jahr 2018 zwei Grundstücke von zwei Verkäufern zu einem Gesamtkaufpreis von rund 340.000 EUR. Nach den Vertragsbestimmungen setzte sich der für eines der Grundstücke vereinbarte Kaufpreis aus einem Anteil von 225.000 EUR für den Grundbesitz und einem Anteil von rund 87.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer (10,7 %) für angepflanzte Weihnachtsbaumkulturen (Nordmanntanne und Blaufichte) zusammen. Wurden die Bäume bestimmungsgemäß zu gegebener Zeit gefällt und veräußert, pflegte der Kläger die Wurzelballen mit einer Fräsmaschine zu zerkleinern und zu mulchen.
Das FA setzte Grunderwerbsteuer fest und zog dabei als Bemessungsgrundlage den Gesamtkaufpreis einschließlich des Teilbetrags für die Weihnachtsbaumkulturen heran.
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