· Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer
Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei geplanter Bebauung
| § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG verlangt eine kausale Verknüpfung der Änderung des Gesellschafterbestands mit einem Plan zur Bebauung. Zum einen muss es einen vorgefassten Plan geben, mit dem sich die Gesellschaft über einen Gesellschafterwechsel hinaus in wesentlichen Punkten so auf die Bebauung eines Grundstücks festgelegt hat, dass sie sich im Regelfall nur noch unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder Einbußen davon lösen könnte. Zum anderen müssen die Neugesellschafter die Gesellschaftsanteile wegen des Plans erworben haben. |
Hintergrund
Nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG a. F. gilt es als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft, wenn zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück gehört und sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Die Vorschrift fingiert ein auf Übereignung des Grundstücks auf eine „neue“ Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Nach dem Stichtagsprinzip bemisst sich die Grunderwerbsteuer stets nach den Wertverhältnissen des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entstehung der Grunderwerbsteuer („Stichtag“). Eine davon abweichende Bemessung und damit eine Durchbrechung des Stichtagsprinzips sieht § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG vor. Wenn sich ein Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude erstreckt oder die Änderung im Gesellschafterbestand i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundstücks beruht, bemisst sich die Grunderwerbsteuer abweichend von den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer nach den späteren Wertverhältnissen zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes. § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG verlangt eine Verknüpfung der Änderung des Gesellschafterbestands mit einem Plan zur Bebauung. Fraglich ist, welche Anforderungen an diese Verknüpfung zu stellen sind.
Sachverhalt
Streitig war, ob die Änderung des Gesellschafterbestands auf einem „vorgefassten Plan“ zur Bebauung des Grundstücks beruhte, was die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG a. F. zur Folge gehabt hätte oder ob die Grunderwerbsteuer für den fiktiven Grundstücksübergang i. S. v. § 1 Abs. 2a GrEStG mit dem Wert entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG a. F. i. V. m. § 138 Abs. 3 BewG a. F. zum Stichtag des Gesellschafterwechsels zu bemessen war.
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