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  • · Nachricht · Grunderwerbsteuer

    Höhere Grunderwerbsteuer im Freistaat Sachsen

    Der Freistaat Sachsen hat zum 1.1.2023 seinen Grunderwerbsteuersatz erheblich von 3,5 auf 5,5 % angehoben. Ob der neue oder der alte Grunderwerbsteuersatz auf Immobilienkäufe Anwendung findet, richtet sich danach, wann der Erwerbsvorgang i. S. d. § 23 Abs. 1 GrEStG verwirklicht wird.

     

    Trotz Unterzeichnung des Notarvertrags im Jahr 2022 kann es in folgenden Fällen zur Anwendung der 5,5%igen Grunderwerbsteuer kommen:

     

    • Der Kaufvertrag ist vor dem 1.1.2023 nicht wirksam zustande gekommen, weil eine der dafür vorgesehenen Willenserklärungen (Angebot oder Annahme) der Genehmigung des Familien- oder Vormundschaftsgerichts bedarf und diese im Jahr 2022 fehlte.

     

    • Der Kaufvertrag ist vor dem 1.1.2023 nicht wirksam zustande gekommen, weil eine Willenserklärung von einem vollmachtslosen Vertreter vor dem Notar abgegeben wurde und deshalb die Genehmigung des Vertreters erforderlich ist.

     

    In diesen Fällen wirkt eine nach dem 31.12.2022 erteilte Genehmigung zwar zivilrechtlich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts (§ 184 Abs. 2 BGB). Diese zivilrechtliche Rückwirkung hat aber auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgangs keinen Einfluss.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2023 | Seite 197 | ID 49060244

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