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  • · Nachricht · Grunderwerbsteuer

    Nachträgliche Zuordnung eines Kaufpreises nach dem Ausgleichsleistungsgesetz

    | Maßgebend für den Umfang der Gegenleistung ist für die Grunderwerbsteuer das tatbestandserfüllende Rechtsgeschäft. Das ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG regelmäßig die kaufvertraglich begründete Übereignungsverpflichtung. Nicht maßgebend sind daher Zahlungen, die aufgrund einer gesetzlichen Pflicht geleistet werden. Der BFH musste jetzt darüber entscheiden, ob beim Erwerb weiterer Flächen aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) gegen Zahlung eines Kaufpreisaufschlags die wertmäßige Zuordnung eines Teils des bereits für andere Flächen entrichteten Kaufpreises zu den neuen Flächen zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für die zuletzt erworbene Fläche führt. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige erwarb im September 2006 nach § 3 Abs. 5 des AusglLeistG mehrere Grundstücke (Grundstücke 1) zu einem Kaufpreis von rund 270.000 EUR. Der Kaufpreis wurde vollständig entrichtet, die Grunderwerbsteuer bestandskräftig festgesetzt. Nachdem aufgrund einer gesetzliche Neuregelung die Möglichkeit bestand, den Verkehrswert der Grundstücke 1 nach den Verhältnissen im Jahr 2004 zu ermitteln und nach Maßgabe der Wertdifferenz zum gezahlten Kaufpreis weitere Flächen zu erwerben, kaufte der Kläger zusätzliche Grundstücksflächen (Grundstücke 2). Hierfür war ein Kaufpreisaufschlag (§ 3 Abs. 7a Satz 3 AusglLeistG n.F.) in Höhe von rund 10.000 EUR zu zahlen. In der Nachtragsvereinbarung wurde der Kaufpreis von 270.000 EUR in Höhe von rund. 58.000 EUR den Grundstücken 2 zugeordnet. Das FA setzte für den Erwerb der Grundstücke 2 Grunderwerbsteuer fest und legte als Bemessungsgrundlage den Kaufpreisaufschlag von 10.000 EUR sowie den auf die Grundstücke 2 anteilig entfallenden Kaufpreis von (rd.) 58.000 EUR zugrunde. Die gegen die Einbeziehung des Betrags von 58.000 EUR gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

     

    Entscheidung

    Der in der Nachtragsvereinbarung den Grundstücken 2 anteilig zugeordnete Kaufpreis in Höhe von 58.000 EUR ist nach Auffassung des BFH nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Denn der den Grundstücken 2 anteilig zugeordnete Kaufpreis von 58.000 EUR ist keine Gegenleistung i. S. des § 8 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG für den Erwerb dieser Grundstücke.

     

    Nach der Auslegung des FG bildete die Nachtragsvereinbarung mit dem Kaufvertrag eine Einheit. Für den Erwerb der Grundstücke 1 und der Grundstücke 2 sei ein Gesamtkaufpreis gebildet worden. Der Kläger habe aufgrund der Nachtragsvereinbarung keinen zusätzlichen Kaufpreis für den Erwerb der Grundstücke 2 zahlen müssen. Zu entrichten gewesen sei nur der vereinbarte Kaufpreisaufschlag nach § 3 Abs. 7a Satz 3 AusglLeistG n.F.

     

    An dieser Vertragsauslegung des FG war der BFH gebunden.

     

    Erläuterungen

    Beim Erwerb weiterer Flächen aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs nach § 3 Abs. 7b Satz 2 i. V. m. Abs. 7a AusglLeistG gegen Zahlung eines Kaufpreisaufschlags führt somit die wertmäßige Zuordnung eines Teils des bereits für andere Flächen entrichteten Kaufpreises zu den neuen Flächen nicht zur Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für das später erworbene Grundstück. Die (nachträgliche) Zuordnung dokumentiert daher lediglich, dass mit der Übereignung der später erworbenen Grundstücke der gesetzliche Anspruch des Klägers auf den Hinzuerwerb erfüllt ist. Da ein gesetzlicher Anspruch, gerichtet auf einen weiteren Erwerb von Flächen, erfüllt wird, beruht der Kaufpreis nicht auf einer ‒ von § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vorausgesetzten ‒ Vereinbarung.

     

    Anders ausgedrückt: Der Umstand, dass aufgrund eines nachträglichen Entschlusses weitere Flächen erworben werden, führt nicht nachträglich zu einer (teilweisen) Zuordnung des für bereits erworbene Flächen bestimmten Kaufpreises zu dem späteren Erwerb.

     

    Fundstelle

     

    Quelle: ID 45034640