· Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts
| Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 182 bis 196 BewG ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Streitig war, welche Voraussetzungen für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines zum Vermögen einer Gesellschaft gehörenden Grundstücks gelten. Insbesondere musste der BFH darüber entscheiden, ob der Wertansatz des Grundstücks in der Bilanz der Gesellschaft ausreicht und ob ein niedrigerer Grundstückswerts durch Ableitung aus dem Kaufpreis für einen Gesellschaftsanteil nachgewiesen werden kann. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war zusammen mit K zu je 50 % an einer GbR beteiligt. Im Gesamthandsvermögen der GbR befand sich ein vermietetes Grundstück. Das Grundstück war in der Bilanz der GbR zum 31.12.2010 einschließlich der Betriebsvorrichtungen mit rund 2,8 Mio. EUR aktiviert. Die Bilanzsumme betrug rund 3,4 Mio. EUR. Darüber hinaus waren der Steuerpflichtige und K zu je 50 % am Stammkapital einer GmbH beteiligt.
Ende 2000 verkaufte und übertrug K seine Anteile an der GbR in Höhe von 44 % an den Steuerpflichtigen sowie in Höhe von 6 % an die GmbH. Als Kaufpreis war ‒ entsprechend dem Kapitalkonto des K ‒ ein Betrag von 100 EUR vereinbart. Gleichzeitig verpflichtete sich K, seine Anteile an der GmbH an den Steuerpflichtigen zu verkaufen.
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