· Nachricht · Grunderwerbsteuer
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs
| Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht, bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, wird die Steuer auf Antrag nicht festgesetzt. Alternativ kann die Steuerfestsetzung aufgehoben werden, wenn die Rückgängigmachung durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Fraglich ist, ob die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG möglich ist, wenn der Ersterwerber eine ihm verbliebene Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat. |
Sachverhalt
Die Klägerin hatte mit einer GmbH einen Kaufvertrag über ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden geschlossen. Nach dem Kaufvertrag sollte die Klägerin vorbehaltlich der Zustimmung der Grundstückseigentümerin anstelle der GmbH in den bestehenden Mietvertrag eintreten. Für den Fall, dass die Grundstückseigentümerin die Zustimmung zur Übertragung des mit der GmbH geschlossenen Mietvertrags auf die Klägerin nicht erteilen und die Laufzeit des Mietvertrags nicht verlängern würde, vereinbarten die Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht. Als der Grundstückeigentümer die erforderliche Zustimmung zum Eintritt der Klägerin in den bestehenden Grundstücksmietvertrag verweigerte, hob man den Grundstückskaufvertrag wieder auf. In derselben Urkunde wurde die Übertragung der Anteile an der GmbH zu 94 % auf die Muttergesellschaft der Klägerin und zu 6 % auf eine dritte Gesellschaft vereinbart.
Das FA lehnte die Aufhebung des bereits ergangenen Grunderwerbsteuerbescheids mit der Begründung ab, der Kaufvertrag sei nicht rückgängig gemacht worden, weil die Klägerin eine beherrschende Beteiligung an der GmbH erworben habe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Hiergegen wandte sich das FA mit der Revision. Werde im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, sei für die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG entscheidend, ob für den früheren Erwerber die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem „rückgängig gemachten“ Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demzufolge nicht aus seinen Bindungen entlassen worden sei.
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