· Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer
Steuerpflicht einer Anteilsvereinigung bei Rückerwerb
| Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn u. a. der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet, § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige war Alleingesellschafterin der A-GmbH und erwarb im Jahr 2005 einen Geschäftsbereich der B-GmbH, zu dem auch ein Grundstück gehörte. Zeitgleich veräußerte die Steuerpflichtige 24,9 % der Geschäftsanteile an der A-GmbH an die B-GmbH. Zwei Jahre später kaufte die Steuerpflichtige diese Anteile wieder zurück. Der Rückerwerb löste eine Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG aus. Den Verweis der Klägerin auf § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG lehnte die festsetzende Finanzbehörde ab.
Entscheidung
Die Beteiligten stritten darüber, ob der im Zusammenhang mit einer Anteilsübertragung ergangene Grunderwerbsteuerbescheid hinreichend bestimmt ist und ob § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG anwendbar ist.
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