· Nachricht · Grunderwerbsteuer
Übergangsregelung zur Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung
| Bisher durften Immobilienkäufer die Instandhaltungsrückstellung von der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer abziehen, wenn aus dem Notarvertrag ersichtlich war, dass die Instandhaltungsrückstellung in die Kaufpreisfindung eingeflossen ist. Diese steuerzahlerfreundliche Sichtweise hat der Bundesfinanzhof gekippt. Diese neuen Grundsätze greifen auch beim Erwerb von Wohneigentum. |
Für Notarverträge, die bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Urteils im Bundessteuerblatt geschlossen wurden, greift noch die steuergünstige Auffassung der Finanzverwaltung. Für nach dem Tag der Veröffentlichung geschlossene Notarverträge darf die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Grunderwerbsteuer nicht mehr um die Instandhaltungsrückstellung gemindert werden (koordinierter Ländererlass vom 19.3.21, 3 S 452.1/41).
Fundstelle
- BFH 16.9.20, II R 49/17, iww.de/astw, Abruf-Nr. 220031