Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Grundsteuer

    BVerfG hält Grundsteuer für verfassungswidrig

    | Einheitswerte für Grundbesitz werden nach dem BewG noch heute auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 1.1.1964 ermittelt. Der BFH hielt in seinen Vorlagebeschlüssen ( BFH 22.10.2014, II R 16/13, BStBl 2014 II S. 957; 22.10.2014, II R 37/14 sowie 17.12.2014, II R 14/13) die Einheitsbewertung des Grundvermögens wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) spätestens ab dem Bewertungsstichtag 1.1.2008 bzw. 1.1.2009 für verfassungswidrig. Auch die Beschwerdeführer machen mit ihren Verfassungsbeschwerden (1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12) im Kern die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend. Das BVerfG verkündete am 10.4.2018 seine Entscheidung zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer. Das Bundesverfassungsgericht entschied über drei Vorlagen des Bundesfinanzhofs und zwei Verfassungsbeschwerden, die sich alle gegen die Besteuerung von Grundstücken auf Basis der Einheitswerte von 1964 (alte Bundesländer) richteten. |

     

    Entscheidung des BVerfG

    Nach Auffassung der Richter sind die Regelungen des BewG zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis Ende 2019 eine Neuregelung zu treffen. Die beanstandeten Bewertungsregeln gelten dann voraussichtlich noch für weitere 5 Jahre, jedoch nicht länger als bis zum 31.12.2024 fort.

     

    Die Regelungen des BewG zur Einheitsbewertung von Grundvermögen sind nach Ansicht des BVerfG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Art. 3 Abs. 1 GG lässt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Bewertungsvorschriften für die steuerliche Bemessungsgrundlage einen weiten Spielraum, verlangt aber ein in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerechtes Bewertungssystem.