· Fachbeitrag · Gutscheine und Geldkarten als Steuerfalle
Zu Unrecht versteuerter Sachlohn: Verhaltensknigge für die Praxis
| Hat ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Gutscheine oder Geldkarten im Wert von bis 44 EUR je Monat ausgehändigt, bleibt diese Arbeitgeberleistung seit 1.1.2020 nur steuerfrei, wenn die Geldkarte oder der Gutschein die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllt. Ohne die Voraussetzungen des ZAG mussten Arbeitgeber die Leistung als Geldleistung einstufen und lohnversteuern. Aufgrund einer Übergangsregelung besteht hier jedoch Handlungsbedarf. |
Übergangsregelung bis Ende 2021 beachten
In einem aktuellen Schreiben des Finanzministeriums wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen zu § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdienstaufsichtsgesetz erstmals ab 1.1.2022 zwingend vorliegen müssen (BMF 13.4.21, IV C 5 ‒ S 2334/19/10007 :002; Rz. 3). Das bedeutet im Klartext: Selbst wenn die Voraussetzungen des ZAG nicht vorliegen, können Arbeitgeberleistungen in Form von Gutscheinen und Geldkarten vom 1.1.2020 bis Ende 2021 als steuerfreier Sachlohn eingestuft werden.
PRAXISTIPP | Hat bereits eine Lohnversteuerung stattgefunden, ist diese zu Unrecht erfolgt. Auf Bund-Länder-Ebene wurde nun beleuchtet, welche Änderungsmöglichkeiten Arbeitnehmer und Arbeitgeber hier in der Praxis haben. |
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