· Fachbeitrag · Insolvenzrecht
Wann geht der Insolvenzverwalter leer aus?
von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert
| Die Versagung der Vergütung des Insolvenzverwalters wegen anderweitiger Pflichtverletzungen kommt nur dann in Betracht, wenn gewichtige vorsätzliche oder zumindest leichtfertige Pflichtverstöße festgestellt sind, deren unterlassene Offenbarung gegenüber dem Insolvenzgericht eine schwere und in hohem Maße vorwerfbare Verletzung der allgemeinen Treuepflicht darstellt. |
Sachverhalt
AG und LG hatten Vergütungsansprüche eines Insolvenzverwalters als verwirkt angesehen, weil dieser dem Insolvenzgericht nicht von sich aus offenbart hatte, dass von ihm in anderen Verfahren pflichtwidrige Entnahmen aus der Masse vorgenommen wurden, bzw. es zu anderen Unregelmäßigkeiten gekommen war. Der BGH hob diese Entscheidungen auf und verwies die Sache zurück.
Entscheidung
Ein Insolvenzverwalter verwirkt seinen Anspruch auf Vergütung, wenn er vorsätzlich oder grob leichtfertig die ihm obliegende Treuepflicht so schwerwiegend verletzt, dass er sich seines Lohnes als „unwürdig“ erweist. Nicht jede objektiv erhebliche Pflichtwidrigkeit erfüllt indes diese Voraussetzung: Die Versagung jeglicher Vergütung kommt nur bei einer besonders schweren Verletzung seiner Obliegenheiten in Betracht.
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