· Fachbeitrag · Internationales Steuerrecht
Abfindungszahlung an einen Grenzgänger
| Der Arbeitnehmer arbeitet seit Jahrzehnten bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber. In der Zeit seiner Anstellung zieht er nach Frankreich. Seit diesem Zeitpunkt versteuert er seinen Arbeitslohn nach der Grenzgängerregelung ausschließlich in Frankreich. Eine spätere Abfindungszahlung ist jedoch teilweise auch in Deutschland einkommensteuerpflichtig. Das hat das FG Baden-Württemberg klargestellt. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich ist so auszulegen, dass für eine Abfindung das Arbeitsortprinzip gilt. Das führt im Streitfall zu einer Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen Tätigkeitsstaat und Wohnsitzstaat. |
Sachverhalt
Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers endete mit Aufhebungsvertrag zum 30.9.2014. Der Arbeitnehmer erhielt eine einmalige Abfindung. Direkt im Anschluss ging er ein neues Beschäftigungsverhältnis ein. Auch den Arbeitslohn aus dieser Beschäftigung versteuert er als Grenzgänger in Frankreich.
Das FA bescheinigte dem (früheren) Arbeitgeber, dass ein Anteil von 260/330 der Abfindung dem Lohnsteuerabzug unterlägen. Der Arbeitnehmer sei an 330 Monaten beim früheren Arbeitgeber beschäftigt gewesen und habe davon an 260 Monaten seinen Wohnsitz im Inland gehabt. Insoweit sei die Abfindung steuerpflichtig. Der Steuerpflichtige ist der Ansicht, diese sei im Inland gänzlich steuerfrei.
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