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  • · Fachbeitrag · Investitionssteuer

    Wie erwartet: Keine Vorabpauschale für 2022 bei Fonds

    Anleger eines Publikums-Investmentfonds müssen für nicht ausgeschüttete Gewinne eine sogenannte Vorabpauschale nach § 18 InvStG versteuern (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale 2022 würde dem Anleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres zufließen ‒ also am 2.1.2023. Doch die Betonung liegt hier auf dem Wörtchen „würde“.

     

    Da der Basiszins, der nach § 18 Abs. 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten ist, mit minus festgestellt wurde (‒ 0,05 %), entfällt die Festsetzung und Besteuerung der Vorabpauschale 2022 wie bereits 2021.

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 03 / 2022 | Seite 221 | ID 47975195

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