· Nachricht · Jahressteuergesetz 2020
Bundesrat stimmt dem Jahressteuergesetz zu
| Zwei Tage nach dem Bundestag hat am 18.12.20 auch der Bundesrat zahlreichen neuen Regeln im Steuerrecht zugestimmt. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. |
Pauschale für Homeoffice
Folgende Erleichterungen für das Arbeiten im Homeoffice wurden beschlossen: Steuerpflichtige können für jeden Kalendertag der Jahre 2020 und 2021, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von 5 EUR geltend machen ‒ maximal 600 EUR. Dies gilt, auch wenn die üblichen Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen.
Stärkung für das Ehrenamt
Vereine und Ehrenamtliche werden gestärkt ‒ auch dies eine langjährige Forderung des Bundesrats: Die sogenannte Übungsleiterpauschale steigt ab 2021 von 2.400 auf 3.000 EUR, die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 EUR. Bis zu einem Betrag von 300 EUR ist ein vereinfachter Spendennachweis möglich.
Freifunk künftig gemeinnützig
Der Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen wird um die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung erweitert ‒ ebenfalls eine Anregung der Länder.
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld weiter steuerfrei
Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben bis Ende 2021 steuerfrei. Verbesserungen gibt es zudem für weitere Beihilfen und Unterstützungen, die Beschäftigte aufgrund der Corona-Krise erhalten, z.B. den Pflegebonus: Die bis zum Jahresende befristete Steuerbefreiung für Zahlungen bis 1.500 EUR wird bis Juni 2021 verlängert. Damit haben Arbeitgeber mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung der Corona-Beihilfen.
Entlastung für Alleinerziehende
Ebenfalls verlängert wird die Entlastung für Alleinerziehende in Höhe von 4.008 EUR, die im Zweiten Corona-Steuerhilfe Gesetz befristet eingeführt worden war. Die Befristung wird aufgehoben, sodass die Erhöhung auch ab dem Jahr 2022 fort gilt.
Höhere Sachbezugsgrenze
Auch die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten erhöht sich ab 2022 von 44 auf 50 EUR. Für sogenannte Sachbezugskarten folgt eine Klarstellung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums.
Mieterschutz
Bei der Besteuerung von Mieteinnahmen verbessert sich die Regelung für besonders günstig vermieteten Wohnraum: Bisher können Werbungskosten vom Vermieter in diesen Fällen nur dann geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 60 % der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt auf 50 %. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen die Miete erhöhen.
Verlustverrechnung aus Termingeschäften
Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, können künftig bis 20.000 EUR im laufenden Kalenderjahr mit Gewinnen und so genannten Stillhalterprämien verrechnet werden ‒ bisher waren es maximal 10.000 EUR. Nicht verrechnete Verluste könnten auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 EUR mit Gewinnen verrechnet werden.
Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der sogenannten Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 EUR im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier ist die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich.
Längere Verjährung für Steuerstraftaten
Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von zehn Jahren auf 15 Jahre verlängert, um den Behörden mehr Zeit für die Aufklärung und Verfolgung komplexen Taten zu geben, zum Beispiel auch die so genannten Cum-Ex-Taten.
Internationaler Online-Handel
Weitere Neuregelungen betreffen die Modernisierung des Mehrwertsteuersystems und die Betrugsbekämpfung im grenzüberschreitenden Online-Handel, Anpassungen an aktuelle Steuerrechtsprechung und die Umsetzung von EU-Vorgaben.
Entlastung für Dach-Solaranlagen gefordert
In einer begleitenden Entschließung bedauert der Bundesrat, dass weitergehende Vorschläge zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Finanzbehörden nicht umgesetzt worden sind, ebenso wenig seine Forderung, kleinere Photovoltaik-Anlagen steuerlich zu unterstützen. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, zeitnah die Steuerbefreiung für neue Solaranlagen auf Dachflächen oder an Gebäuden mit einer Leistung von bis zu 10 kWp einzuführen.
Nächste Schritte
Nach Unterzeichnung des Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden und überwiegend am Tag darauf in Kraft treten. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zur Entscheidung zugeleitet.
Stand: 18.12.2020