· Fachbeitrag · Jahressteuergesetz
Corona-Prämie bis Juni 2021 verlängert ‒ profitieren auch Sie!
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation) Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Bisher konnte die steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie nur in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 genutzt werden. Nun wurde sie bis zum 30.6.2021 verlängert. Da die Corona-Prämie grundsätzlich auch anstelle anderer steuerpflichtiger Sonderzahlungen wie z. B. eines Urlaubsgelds genutzt werden kann, schafft sie erhebliches Gestaltungspotenzial. Dabei ist insbesondere die neu in § 8 Abs. 4 EStG verankerte „Zusätzlichkeit“ zu beachten. |
Grundlegende Voraussetzungen
Jeder Arbeitgeber konnte seinen Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 Geldzuschüsse oder Sachzuwendungen (z. B. Gutscheine oder Nutzungsrechte) aufgrund der Corona-Krise steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung gewähren. Es galt ein Höchstbetrag pro Mitarbeiter von 1.500 EUR. Voraussetzung war, dass die Zahlung aufgrund der Corona-Krise gewährt und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurde. Die Begünstigungen ergaben sich aus § 3 Nr. 11a EStG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Die Befristung bis zum 31.12.2020 wurde nun durch das Jahressteuergesetz 2020 verlängert. Sind noch keine entsprechenden Sonderzahlungen geleistet oder der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft worden, kann dies nun bis zum 30.6.2021 nachgeholt werden.
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