· Fachbeitrag · Kassenführung
Aufzeichnungspflicht von Barumsätzen bei der Einnahmenüberschussrechnung
| Bei der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) müssen Geschäftsvorfälle fortlaufend, vollständig und richtig verzeichnet werden. Im bargeldintensiven Bereich ist dafür die Führung von Aufzeichnungen ähnlich einem Kassenbuch/Kassenbericht notwendig. Eine veränderbare Excel-Tabelle genügt diesen Anforderungen nicht ( FG Hamburg 1.8.16, 2 V 115/16, Beschwerde nicht zugelassen, Abruf-Nr. 190584 ). |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige betreibt ein Restaurant und bietet neben Pizzen und Pasta auch hochwertigere Gerichte an. Für die Streitjahre 2009 bis 2012 ermittelte er seinen gewerblichen Gewinn durch EÜR. Im Rahmen der Außenprüfung und der USt-Sonderprüfung verwarf der Prüfer die Buchführung als nicht ordnungsgemäß: Die Kassenaufzeichnungen und Z-Bons seien zum Nachweis der Einnahmen ungeeignet. Das Kassenbuch sei lediglich in Form von veränderbaren Excel-Tabellen geführt und Kassenbestände seien nicht ermittelt worden. Es hätten sich mehrfach rechnerisch negative Kassenbestände ergeben. Unter Ansatz eines geschätzten Rohgewinnaufschlagssatzes wurden die Einnahmen und damit Gewinne erhöht und den geänderten ESt-Bescheiden zugrunde gelegt. Die Klage blieb erfolglos.
Entscheidung
Die Hinzuschätzung nach § 162 AO ist rechtmäßig, da das FA von einer fehlerhaften Buchführung ausgehen konnte, die der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann. Der Steuerpflichtige ist auch bei der EÜR zur Aufzeichnung der Betriebseinnahmen verpflichtet. Betriebseinnahmen und -ausgaben müssen durch Belege nachgewiesen werden. Die §§ 145 ff. AO gelten nicht nur für Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach §§ 140, 141 ff. AO. Insbesondere § 145 Abs. 2 AO betrifft alle gesetzlich geforderten Aufzeichnungen, also auch solche, zu denen der Steuerpflichtige aufgrund anderer Steuergesetze, wie z. B. § 22 UStG i. V. m. §§ 63 bis 68 UStDV verpflichtet ist. Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG sind u. a. die vereinnahmten Entgelte aufzuzeichnen. Der Umstand der sofortigen Bezahlung der Leistung rechtfertigt nicht, die jeweiligen Geschäftsvorfälle nicht einzeln aufzuzeichnen. Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität gilt dies jedoch nicht z. B. für Einzelhändler, die nur Waren an ihnen unbekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung verkaufen.
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