· Nachricht · Kindertagespflege
Betriebsausgabenpauschale während Corona
| Während der Corona-Pandemie kann im Rahmen einer Kindertagespflege unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin die Betriebsausgabenpauschale abgezogen werden. Das gilt in Zeiten, in denen die Kindertagespflegeperson durch behördliche Auflagen verhindert ist, die vereinbarten Betreuungszeiten zu absolvieren. Voraussetzung ist allerdings, dass in dieser Zeit als Betriebseinnahmen zu versteuernde Betreuungsgelder oder sonstige Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen geleistet wurden. |
Fundstelle
- FinMin Schleswig-Holstein, ESt-Kurzinfo Nr. 2020/20 v. 10.9.20
Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 44 | ID 47021989