· Fachbeitrag · Kleinunternehmer profitieren auch in anderen Ländern
Antrag auf Europäische Kleinunternehmerregelung
Seit 1.1.2025 haben Unternehmer, die sich beim deutschen Finanzamt als Kleinunternehmer registrieren haben lassen, die Möglichkeit, auch in anderen EU-Ländern von der Kleinunternehmerregelung zu profitieren. Informationen dazu finden interessierte Unternehmer im Onlineportal des für dieses Verfahren zuständigen BZSt, www.iww.de/s12350. |
Unternehmer können sich im Onlineportal für die EU-KU-Regelung registrieren und auswählen, in welchen EU-Mitgliedstaaten die Regelung in Anspruch genommen werden soll. Alle Formulare im Verfahren zur EU-KU-Regelung ans BZSt sind ausschließlich auf elektronischem Weg zu übermitteln. EU-Kleinunternehmer müssen bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Umsatzzeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, Umsatzmeldungen ans BZSt übermitteln.
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Umsatzzeitraum | Abgabetermin |
1. Kalendervierteljahr | bis zum 30.4.2025 |
2. Kalendervierteljahr | bis zum 31.7.2025 |
3. Kalendervierteljahr | bis zum 31.10.2025 |
4. Kalendervierteljahr | bis zum 31.1.2026 |
Die Umsatzmeldung ist selbst dann vom Kleinunternehmer zu übermitteln, wenn im betreffenden Kalendervierteiljahr keine Umsätze in den ausgewählten EU-Mitgliedsstaaten erzielt wurden (sog. Nullmeldung).