· Fachbeitrag · Kryptowährung
Entwurf eines BMF-Schreibens zu Mitwirkungspflichten
Mit Schreiben vom 10.5.2022 hat das Bundesfinanzministerium bereits ausführlich zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen Stellung genommen. Die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen wurden in diesem Schreiben weitgehend ausgeklammert. Aktuell hat das BMF einen Entwurf eines BMF-Schreibens ‒ Stand 18.7.2022 ‒ zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten an Verbände und ausgewählte Interessenvertreter mit der Möglichkeit zur Stellungnahme versandt. |
Um bei Zweifeln eine Schätzung der Bemessungsgrundlage hinsichtlich der Einkünfte mit Kryptowährungen zu verhindern, soll die Vorlage folgender Daten und Belege hilfreich sein:
- Wallet-Adressen und (Handels-)Plattformen
- Wallet-Bestände zum 31.12. des Voranmeldungszeitraums und Vorjahres
- Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungsvorgang (Kauf/Tausch, ICO, Mining-Forging, Lending etc.)
- Darstellung des Nichtvorliegens einer Leistung im Rahmen einer Airdrops
- Anschaffungs(neben)kosten und sonstige Kosten ggf. mit Angabe des Marktkurses
- Veräußerungszeitpunkt
- Veräußerungserlös, Veräußerungskosten und ggf. Angabe des Marktkurses
- Verwendungsreihenfolge
Beachten Sie | Um Mandanten mit Kryptowährungen und sonstigen Token eine steuerlich korrekte Beratung anzubieten, muss man nicht nur die steuerlichen Besonderheiten auf dem Schirm haben. Man muss sich vielmehr auch mit den einzelnen Fachbegriffen und Besonderheiten dieser Branche auseinandersetzen. Eine extreme zeitliche Herausforderung für Steuerberater.
Fundstelle
- BMF 10.5.22, IV C 1 - S 2256/19/10003 :001, iww.de/astw, Abruf-Nr. 229317