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  • · Nachricht · Laufende Vorauszahlungen

    Einbeziehung der Corona-Hilfen tabu

    Viele Finanzämter fordern aktuell Unternehmer dazu auf, eine Prognose für ihr zu erwartendes Einkommen 2022 vorzulegen. Betroffen sind vor allem Unternehmer, die im Jahr 2021 Umsatzzuwächse verzeichnet haben. Wichtig zu wissen: In die Prognose müssen im Jahr 2022 fließende staatlicher Corona-Hilfen nicht einbezogen werden. Diese werden erst im Rahmen der Gewinnermittlung für 2022 erfasst und versteuert. Bei der Ermittlung der Höhe der Vorauszahlungen sind Corona-Hilfen tabu.

     

    Beachten Sie | Diese Aussage kann den „FAQ Corona (Steuern) des Bundesfinanzministeriums entnommen werden, die regelmäßig aktualisiert werden (abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2022 | Seite 298 | ID 48085468

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