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  • · Nachricht · Liebhaberei

    Fotovoltaikanlage: Infos zur Vereinfachungsregelung

    Für kleine Fotovoltaikanlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke können Betreiber beim Finanzamt einen „Liebhabereibetrieb“ erklären (BMF 1.6.2021; siehe Beitrag in AStW 9/2021). Zur Anwendung des BMF-Schreibens auf bereits bestehende Anlagen, gelten nach Ansicht der Finanzverwaltung einige Besonderheiten.

     

    Eine Beschränkung ist nicht zulässig

    Es ist nicht zulässig, den Antrag auf bestimmte Veranlagungszeiträume zu beschränken. Konkret: Ein Steuerzahler hat im Jahr 2018 einen Verlust aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage und 2019 einen Gewinn erklärt. Die Steuerbescheide für 2018 und 2019 sind noch änderbar. Im Jahr 2021 beantragt er die Einstufung als Liebhabereibetrieb ab 2019. Folge: Das Finanzamt wird den Antrag ablehnen. Denn eine zeitliche Beschränkung der Anwendung der Vereinfachungsregelung laut dem BMF-Schreiben vom 2.6.2021 nur auf das Jahr 2019 ist unzulässig.

     

    Keine neue Tatsache

    Die Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts ist keine neue Tatsache i. S. v. § 173 AO, die eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide der Vorjahre rechtfertigt. Konkret: Ein Steuerzahler beantragt die Anwendung der Vereinfachungsregelung. Die Steuerbescheide der Vorjahre, in denen Gewinne aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage erfasst wurden, sind endgültig. Für diese Jahre beantragt er eine Änderung nach § 173 AO. Der Antrag wird vom Finanzamt abgelehnt.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 701 | ID 47622713

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