· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Gold als Sachbezug
In der Praxis kommt es immer häufiger vor, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Rahmen eines „Goldsparvertrags“ monatlich Gold im Wert von 50 EUR zuwenden. |
Die Finanzverwaltung beurteilt solche Goldsparverträge lohnsteuerlich folgendermaßen:
- Da Edelmetall wie Gold und Silber in Deutschland keine gültigen Zahlungsmittel sind, handelt es sich bei Hingabe aus lohnsteuerlicher Sicht um einen Sachbezug.
- Dieser Grundsatz gilt auch bei Gewährung von Bruchteils- oder Miteigentumsanteilen an Edelmetallen.
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In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass der Arbeitnehmer mit einem Goldanbieter einen ratierlichen Kaufvertrag von Goldbarren abschließt. Es wird hier Feingold im Wert von monatlich 50 EUR beschafft. Im zweiten Schritt schließt der Arbeitgeber mit dem Goldanbieter eine Rahmenvereinbarung „zum Sachbezug von Gold“ ab und zahlt zusätzlich freiwillige und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn monatlich 50 EUR in den Goldvertrag des Beschäftigten ein.
Würdigung der Finanzverwaltung Der Arbeitnehmer ist Schuldner des Kaufpreises aus dem Goldvertrag. Die Zahlung des Arbeitgebers zur Erfüllung der Verbindlichkeit des Arbeitnehmers stellt eine zweckgebundene Geldleistung im abgekürzten Zahlungsweg dar.
Folge: Es liegt lohnsteuerpflichtiger Barlohn nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG vor und die Regelung zur monatlichen 50-EUR-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG scheidet somit aus. |
Gutscheine für Gold und Silber
Wendet der Arbeitgeber einem Beschäftigten dagegen monatlich einen auf einen Geldbetrag lautenden Gutschein zu, mit dem bei einem Anbieter ausschließlich ein Anteil an einem Gold- oder Silberbarren gekauft werden kann, liegt ein Sachbezug vor, für den bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen die Anwendung der monatlichen 50-EUR-Freigrenze in Betracht kommt.