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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuerprüfungen

    Zeitwertkonten bei befristeten Dienstverhältnissen

    Werden Gehaltsbestandteile in ein Zeitwertkonto einbezahlt, liegt grundsätzlich kein Zufluss von Arbeitslohn vor und der Einbehalt von Lohnsteuer ist damit passé. Einer Verfügung der Finanzverwaltung kann hierzu eine interessante Aussage entnommen werden. Die Textziffer A.IV 2.a des BMF-Schreibens vom 17.6.2009 ist aufgrund der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des BFH überholt. Gemeint sind die Urteile des BFH vom 28.6.2023 und vom 3.5.2023.

     

     

    Danach werden bei befristeten Dienstverhältnissen Zeitwertkonten steuerlich selbst dann anerkannt, wenn die sich während der Beschäftigung ergebenden Guthaben bei normalem Ablauf während der Dauer des befristeten Dienstverhältnisses, also innerhalb der vertraglich vereinbarten Befristung, nicht durch Freistellung ausgeglichen werden können.


    PRAXISTIPP | In dieser Verfügung findet sich der Hinweis, dass das BMF-Schreiben vom 17.6.2009 insoweit im Jahr 2025 überarbeitet werden soll. Bestehen also im Rahmen einer LSt-Prüfung Unstimmigkeiten zu dieser Thematik, sollten die Feststellungen des LSt-Prüfers aufgrund des zu erwarteten BMF-Schreibens zunächst zurückgestellt werden.


    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 05 / 2025 | Seite 367 | ID 50382364

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