· Nachricht · Mietausfall wegen Corona
Keine verbilligte Vermietung
| Konnte ein Mieter 2020 wegen der Coronakrise nicht alle Mieten bezahlen, hat das keine negativen Konsequenzen für den Vermieter. Selbst wenn die erzielten Mieteinnahmen 2020 weniger als 66 % der ortsüblichen Jahresmiete betragen, liegt kein Fall der verbilligten Vermietung im Sinne des § 21 Abs. 2 EStG vor. Mit anderen Worten: Das Finanzamt darf die Werbungskosten nicht anteilig kürzen. Maßgeblich ist die vereinbarte Miete und nicht die tatsächliche Miete aufgrund des Mietausfalls. |
Quelle: Ausgabe 03 / 2021 | Seite 189 | ID 47114850