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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Mietkaution ‒ Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern

    von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin

    | Bei Abschluss eines Mietvertrags für eine Wohnung oder im Rahmen eines gewerblichen Mietvertrags verlangt der Vermieter in der Regel eine Mietsicherheit in Form einer Kaution. Diese dient dem Vermieter als Absicherung seiner Forderungen gegenüber dem Mieter. Andererseits hat der Mieter das Interesse, dass die spätere Rückzahlung der geleisteten Kaution gesichert ist. Die Konditionen für derartige Kautionen sind bei privaten und gewerblichen Mietverhältnissen unterschiedlich. Der folgende Beitrag gibt dazu einen Überblick. |

    Die Kaution beim privaten Mietverhältnis

    Die Vorschriften des BGB zum Mietrecht stellen in erster Linie Schutzmaßnahmen für Wohnungsmieter vor willkürlichen Maßnahmen des Vermieters dar. Insoweit wird im Mietrecht des BGB vornehmlich Wohnraummieterschutzrecht gesehen. Begründet wird dies damit, dass sich ein Mieter meistens in einer sozial schwächeren Position gegenüber dem Vermieter befindet. Die im BGB für Mietsicherheiten festgelegte Regelung hat folgenden Wortlaut:

     

    • § 551 BGB Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
    • (1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.

     

    • (2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.
    • (3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
    •  
    • (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“