· Fachbeitrag · MiLoG
Zollbehörde darf auch Logistikunternehmen ohne Sitz in Deutschland prüfen
| Die Zollverwaltung ist berechtigt, eine Prüfung zur Kontrolle des Mindestlohngesetzes (MiLoG) anzuordnen. |
Sachverhalt
Die Antragstellerin gehört zu einem international tätigen Logistikunternehmen mit Niederlassungen in mehreren europäischen Ländern, darunter Polen.
Im September 2015 führte das Hauptzollamt (HZA) vor dem Tor eines Werks eine Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) durch. Ein Lkw-Fahrer gab an, bei der Arbeitgeberin seit einem Monat für 500 EUR monatlich für 12 Stunden täglich von Montag bis Samstag beschäftigt zu sein. Einen Lohn habe er noch nicht erhalten. Daraufhin forderte das HZA das Logistikunternehmen auf, Unterlagen für den Arbeitnehmer vorzulegen, und zwar Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Nachweise über die Lohnzahlung, Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Firma und Anschrift der jeweiligen Auftraggeber.
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