· Fachbeitrag · Mindestlohn
Berechnung des Entgelts für Feiertagsvergütung und Nachtarbeitszuschläge
| Sieht ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vor, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen ist, ist dieser Nachtarbeitszuschlag mindestens auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen. |
Sachverhalt
Die klagende Arbeitnehmerin, Montagekraft in einem Betrieb der Metallindustrie, verlangte die Nachzahlung von Vergütungen für Feiertage und Nachtzuschläge.
Der Arbeitgeber zahlte für Januar 2015 eine Stundenvergütung von 7,00 EUR und eine ‒ wie er es nennt ‒ „Zulage nach Mindestlohngesetz“, sodass der damalige Mindestlohn von 8,50 EUR erreicht wurde. Die Nachtzuschläge berechnete er auf der Grundlage von 7,00 EUR.
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