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  • · Fachbeitrag · Mutterschutz

    Künftig besteht Anspruch auf Mutterschutz bereits bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche

    Nach der Entbindung gilt für Mütter eine achtwöchige Schutzfrist, in der sie nicht arbeiten dürfen. Frauen, die ihr Kind vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt verloren haben, stand dieser Mutterschutz nach bisheriger Rechtslage nicht zu. Das ändert sich ab dem 1.6.2025: Künftig haben auch Frauen Anspruch auf Mutterschutz, die ab der 13. Woche eine Fehlgeburt erleiden.

     

    Die Schutzfristen bei Fehlgeburten sind ab der 13. Schwangerschaftswoche wie folgt gestaffelt:

     

    • Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu zwei Wochen Mutterschutz
    • Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu sechs Wochen Mutterschutz
    • Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu acht Wochen Mutterschutz
    Quelle: Ausgabe 04 / 2025 | Seite 310 | ID 50344937