· Nachricht · Neue Größenklassen
Einmal laut nachgedacht …
Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben veröffentlicht, in dem neue Abgrenzungsmerkmale für die Einordnung der Größenklassen nach § 3 BpO zum 1.1.2024 vorgestellt werden . |
Auffällig ist, dass die Umsätze für die Einstufung als Groß-, Mittel- und Kleinbetriebe deutlich angehoben werden. Das führt dazu, dass viele aktuell als G-Betriebe geführte Unternehmen nicht mehr einer Anschlussprüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BpO unterliegen, weil sie durch die Umsatzerhöhung letztlich als M-Betriebe eingestuft werden. Aufgrund der vorgesehenen Beschleunigung von Betriebsprüfungen und dem Wegfall vieler G-Betriebe haben die rund 13.000 Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer in Deutschland also mehr Zeit, sich M- und K-Betrieben zu widmen, die ansonsten nur selten bis gar nicht geprüft wurden.
PRAXISTIPP | Keine Auswirkung haben die neuen Abgrenzungsmerkmale zur Betriebsgrößenklasse ab 1.1.2024 auf Betriebe eines Konzerns. Bei solchen Betrieben ist unabhängig von der Betriebsgrößenklasse grundsätzlich eine Anschlussprüfung vorgesehen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BpO). |
Fundstelle
- BMF 20.4.22, IV A 8 ‒ S 1451/19/10001 :001, iww.de/astw, Abruf-Nr. 233640