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  • · Fachbeitrag · Neue Steuerstundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG

    Erweiterte Stundungsmöglichkeiten bei Wohnimmobilien

    Wenn Immobilien im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung den Eigentümer wechseln und Erbschaft- und Schenkungsteuer anfällt, besteht die Möglichkeit, eine Stundung der festgesetzten Steuern zu beantragen. Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurden die Stundungsmöglichkeiten erweitert.

     

    Grundsätze zur Steuerstundung

    Kann ein Steuerschuldner eine gegen ihn festgesetzte Steuer finanziell nicht stemmen, kann er einen Stundungsantrag beim Finanzamt stellen. Infos dazu finden sich in § 222 AO. Doch für geerbte oder geschenkte Wohnimmobilien gibt es eine Spezialvorschrift zur Steuerstundung in § 28 ErbStG.

     

    Rechtslage bis zum 31.12.2024

    Bis zum 31.12.2024 bestand für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke im Sinne des § 13d ErbStG eine Stundungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG. Nach Satz 2 dieser Vorschrift konnte auch eine Stundung beantragt werden, wenn der Erbe bzw. der Beschenkte eine Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzte und es sich bei dem Erbe um ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder um Wohneigentum handelte. Die Stundung konnte für zehn Jahre beantragt werden. Aufgrund dieser Regelung waren bis Ende 2024 also eigengenutzte Wohnungen in Mehrfamilienhäusern von der Stundungsregelung ausgeschlossen.