· Fachbeitrag · Neue Steuerstundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG
Erweiterte Stundungsmöglichkeiten bei Wohnimmobilien
Wenn Immobilien im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung den Eigentümer wechseln und Erbschaft- und Schenkungsteuer anfällt, besteht die Möglichkeit, eine Stundung der festgesetzten Steuern zu beantragen. Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurden die Stundungsmöglichkeiten erweitert. |
Grundsätze zur Steuerstundung
Kann ein Steuerschuldner eine gegen ihn festgesetzte Steuer finanziell nicht stemmen, kann er einen Stundungsantrag beim Finanzamt stellen. Infos dazu finden sich in § 222 AO. Doch für geerbte oder geschenkte Wohnimmobilien gibt es eine Spezialvorschrift zur Steuerstundung in § 28 ErbStG.
Rechtslage bis zum 31.12.2024
Bis zum 31.12.2024 bestand für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke im Sinne des § 13d ErbStG eine Stundungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG. Nach Satz 2 dieser Vorschrift konnte auch eine Stundung beantragt werden, wenn der Erbe bzw. der Beschenkte eine Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzte und es sich bei dem Erbe um ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder um Wohneigentum handelte. Die Stundung konnte für zehn Jahre beantragt werden. Aufgrund dieser Regelung waren bis Ende 2024 also eigengenutzte Wohnungen in Mehrfamilienhäusern von der Stundungsregelung ausgeschlossen.
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