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  • · Fachbeitrag · Neues Beratungsfeld

    Steuer-1 × 1 zur Mobilitätsprämie

    Ab dem Jahr 2021 können Geringverdiener eine Mobilitätsprämie beim Finanzamt beantragen. Im Folgenden haben wir uns den am häufigsten gestellten Fragen zu diesem neuen Beratungsfeld angenommen.

     

    Grundsätze zur Mobilitätsprämie

    Die Mobilitätsprämie wurde im Veranlagungszeitraum 2021 eingeführt. Begünstigt sind vor allem Arbeitnehmer und Unternehmer, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt, die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte durchführen und dabei mehr als 20 Entfernungskilometer zurücklegen müssen.

     

    Frage 1: Sind nur Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei Beantragung der Mobilitätsprämie begünstigt?

    Antwort: Nein, auch für folgende Fahrten mit einer einfachen Entfernung von mehr als 20 Kilometern kann die Mobilitätsprämie geltend gemacht werden:

     

    • Fahrten eines Selbstständigen zu seiner Betriebsstätte nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG
    • Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 EStG sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG

     

    Frage 2: Kann die Mobilitätsprämie auch von beschränkt Steuerpflichtigen beantragt werden?

    Antwort: Ja. Anspruchsberechtigt sind nach § 102 EStG sowohl unbeschränkt als auch beschränkt Steuerpflichtige i. S. d. § 1 EStG.

     

    Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist dabei auf eine Besonderheit hinzuweisen: Bei ihnen ist nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG für die Anwendung des § 32a EStG das zu versteuernde Einkommen zum Zweck der Ermittlung der Einkommensteuer, um den Grundfreibetrag zu erhöhen. Einer internen Verfügung der Verwaltung ist jedoch zu entnehmen, dass auf Bund-Länder-Ebene beschlossen wurde, diese Vorschrift bei Beantragung der Mobilitätsprämie nicht anzuwenden.

     

    Frage 3: Wer profitiert eigentlich von der Mobilitätsprämie?

    Antwort: Von der Mobilitätsprämie dürften nach derzeitigem Kenntnisstand vor allem folgende Personen profitieren:

     

    • Auszubildende und andere Arbeitnehmer mit geringen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit
    • Teilzeitkräfte oder Berufsanfänger, die nur einen Teil des Jahres gearbeitet haben
    • Ausländische Saisonarbeiter
    • Studenten mit Werkverträgen, die zu Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG führen
    • Gewerbetreibende, Selbstständige und Land- und Forstwirte, die lediglich sehr geringe oder negative Einkünfte erzielt haben
    • Nebenerwerbsselbstständige mit geringen Einkünften
    • Steuerpflichtige Personen, die aufgrund von Verlustvorträgen ein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags erzielen

    PRAXISTIPP | Anspruch auf die Mobilitätsprämie dürften also deutlich mehr Steuerzahler haben als bisher angenommen. Bisher waren eigentlich nur Arbeitnehmer mit der Mobilitätsprämie in Verbindung gebracht worden.


    Frage 4: Welche Steuerformulare müssen zur Beantragung der Mobilitätsprämie ausgefüllt werden?

    Antwort: Zunächst ist auf dem Hauptvordruck anzukreuzen „Festsetzung der Mobilitätsprämie“. Zusätzlich ist der Steuererklärung die Anlage „Mobilitätsprämie“ beizufügen. Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, müssen diese eine „gemeinsame“ Anlage Mobilitätsprämie ausfüllen.

     

    • Nicht selbstständige Arbeit: Antragsteller, die ausschließlich Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erzielt haben, müssen in der Anlage Mobilitätsprämie lediglich in die Zeilen 4 und 5 Eintragungen vornehmen. Die Angaben zu den begünstigten Fahrten sind in der Anlage N einzutragen.

     

    • Andere Tätigkeiten: Hat ein Steuerzahler dagegen andere Einkünfte erzielt, bei denen begünstigte Fahrten von mehr als 20 Entfernungskilometern angefallen sind, muss er zur Beantragung der Prämie ausschließlich die Anlage Mobilitätsprämie ausfüllen. Die Angaben zu den Fahrten sind hier personell zu ermitteln.

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 06 / 2022 | Seite 421 | ID 48286684

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