· Fachbeitrag · Neues zum Haftungsrecht
BGH urteilt zu den Prüfungspflichten eines Steuerberaters bei der Jahresabschluss-erstellung auf mögliche Insolvenz
| Erstellt ein Steuerberater für eine GmbH den Jahresabschluss, so hat der Berater auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen. Dies ist der Fall, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und der Berater annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst ist. Er ist verpflichtet zu prüfen, ob auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten vorliegen, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können. Hingegen ist der Steuerberater nicht verpflichtet, von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln. |
Hintergrund
Zwischen der Kapitalgesellschaft und dem beauftragten Steuerberater liegt hinsichtlich der Erstellung eines Jahresabschlusses ein Geschäftsbesorgungsvertrag vor. Der Steuerberater schuldet einen Leistungserfolg. Entspricht nun der Jahresabschluss nicht den handelsrechtlichen Vorschriften - etwa weil der Jahresüberschuss trotz erkennbarer Insolvenzreife weiterhin auf Basis von Fortführungswerten aufgestellt wird -, so ist die erbrachte Leistung mangelhaft und der Steuerberater unter Umständen zu Schadenersatz verpflichtet, so das aktuelle Urteil des BGH.
Sachverhalt
Der Insolvenzverwalter einer GmbH verlangte von dem früheren Steuerberater, der die Abschlüsse des Unternehmens für mehrere Jahre erstellt hatte, Schadenersatz wegen Falschberatung. Trotz jahrelanger bilanzieller Fehlbeträge habe dieser nicht ausreichend auf die Pflicht hingewiesen, einen Insolvenzantrag zu stellen.
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