· Fachbeitrag · Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M.
Sind Anteile des Mitunternehmers an Komplementär-GmbH Sonderbetriebsvermögen?
Zum notwendigen Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gehören nicht nur die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens, sondern auch die im Alleineigentum eines Mitunternehmers stehenden Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder seiner Beteiligung an der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen II) dienen oder zu dienen bestimmt sind. |
Die aktuelle BFH-Rechtsprechung rechnet die Anteile des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II zu. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat in einer Verfügung ausführlich dargestellt, wann die Anteile an der Komplementär-GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG und der §§ 20, 24 UmwStG darstellen.
Fundstelle
- OFD Frankfurt a.M., Verfügung vom 12.12.22, S 2134 A-014-St 517