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  • · Fachbeitrag · Pflegeprämie

    Geplante Steuerbefreiung soll rückwirkend gelten

    Nach dem Entwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes sollen Pflegeprämien für Pflegekräfte, die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährt werden, bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei bleiben.

     

     

    Es stellt sich die Frage, ob diese Steuerbefreiung auch für zurückliegende Jahre gilt. Laut einer Pressemitteilung des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg vom 4.3.2022 lautet die Antwort auf diese Frage „ja“, gesetzt den Fall, dass die geplante Neuregelung tatsächlich gesetzlich umgesetzt wird.


    PRAXISTIPP | Sollte also eine Pflegekraft bereits im Jahr 2021 eine Pflegeprämie erhalten haben und diese wurde lohnversteuert, empfiehlt sich gegen den Steuerbescheid 2021 ein Einspruch. Sobald das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz dann in Kraft tritt, sollte die Reduzierung des zu versteuernden Arbeitslohns in Höhe der steuerfreien Pflegeprämie beantragt werden.


    Quelle: Ausgabe 05 / 2022 | Seite 399 | ID 48160977

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