· Fachbeitrag · Pflegeprämie
Geplante Steuerbefreiung soll rückwirkend gelten
Nach dem Entwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes sollen Pflegeprämien für Pflegekräfte, die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährt werden, bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei bleiben. |
Es stellt sich die Frage, ob diese Steuerbefreiung auch für zurückliegende Jahre gilt. Laut einer Pressemitteilung des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg vom 4.3.2022 lautet die Antwort auf diese Frage „ja“, gesetzt den Fall, dass die geplante Neuregelung tatsächlich gesetzlich umgesetzt wird.
PRAXISTIPP | Sollte also eine Pflegekraft bereits im Jahr 2021 eine Pflegeprämie erhalten haben und diese wurde lohnversteuert, empfiehlt sich gegen den Steuerbescheid 2021 ein Einspruch. Sobald das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz dann in Kraft tritt, sollte die Reduzierung des zu versteuernden Arbeitslohns in Höhe der steuerfreien Pflegeprämie beantragt werden. |