· Fachbeitrag · Pflichtmitgliedschaft
Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der IHK ist verfassungsgemäß
| Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern (IHK) gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bekräftigt und die Verfassungsbeschwerden von zwei Kammermitgliedern zurückgewiesen. |
Sachverhalt
Die zwei Kammermitglieder machten geltend, dass die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtmitgliedschaft in den IHK und die daraus resultierende Beitragspflicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien.
Entscheidung
Die Richter am BVerfG hielten die Pflichtbeiträge jedoch für unbedenklich. Die Aufgaben der IHK entsprechen der für die wirtschaftliche Selbstverwaltung typischen Verbindung von Interessenvertretung, Förderung und Verwaltungsaufgaben, die vom BVerfG bereits mehrfach als legitimer Zweck für die Pflichtmitgliedschaft angesehen wurde. Gerade die Pflichtmitgliedschaft sichert, dass alle regional Betroffenen ihre Interessen einbringen können und diese fachkundig vertreten. Dies ist auch mit Blick auf die weiteren Aufgaben der IHK, Prüfungen abzunehmen und Bescheinigungen zu erteilen, gefragt.
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