· Fachbeitrag · Praxisorganisation
Anforderungen an die Fristwahrung bei Einsprüchen im ELSTER-Portal
| In der Praxis nutzen immer mehr Steuerberater und deren Mandanten das ELSTER-Portal, um gegen fehlerhafte Steuerbescheide Einspruch einzulegen. Das führt zu neuen Fragen hinsichtlich der Fristwahrung. Auf Bund-Länder-Ebene wurde die Frage erörtert, ob es zur Wahrung der Einspruchsfrist ausreicht, eine Mitteilung über das ELSTER-Portal ohne Nennung des zuständigen Finanzamts abzusenden und ob für die Fristwahrung allein der Zeitpunkt des Eingangs der Nachricht bei ELSTER maßgeblich ist? Die Antwort: Es kommt darauf an. |
Grundsätzliches
Das ELSTER-Portal ist keine eigenständige Behörde, sondern erbringt lediglich technische Hilfeleistungen, die der sachlich und örtlich zuständigen Finanzbehörde zuzurechnen sind (§ 20 Abs. 3 FVG). Für die Prüfung der fristwahrenden Einlegung ist daher grundsätzlich auf den Eingang des elektronischen Einspruchsschreibens im ELSTER-Portal abzustellen. Zur Frage der Fristwahrung sind jedoch die beiden folgenden Szenarien zu unterscheiden.
1. Szenario: Aus dem Einspruchsschreiben ist der angefochtene Verwaltungsakt erkennbar
Enthält der elektronisch übermittelte Einspruch keine Angaben zum zuständigen Finanzamt, genügt es, wenn aus der Mitteilung ans ELSTER-Portal anhand der angegebenen Identifikationsnummer unmittelbar erkenntlich ist, gegen welchen Verwaltungsakt sich der Einspruchsführer richtet.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 22,25 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig