· Fachbeitrag · Praxisorganisation
Anforderungen an die Fristwahrung bei Einsprüchen im ELSTER-Portal
| In der Praxis nutzen immer mehr Steuerberater und deren Mandanten das ELSTER-Portal, um gegen fehlerhafte Steuerbescheide Einspruch einzulegen. Das führt zu neuen Fragen hinsichtlich der Fristwahrung. Auf Bund-Länder-Ebene wurde die Frage erörtert, ob es zur Wahrung der Einspruchsfrist ausreicht, eine Mitteilung über das ELSTER-Portal ohne Nennung des zuständigen Finanzamts abzusenden und ob für die Fristwahrung allein der Zeitpunkt des Eingangs der Nachricht bei ELSTER maßgeblich ist? Die Antwort: Es kommt darauf an. |
Grundsätzliches
Das ELSTER-Portal ist keine eigenständige Behörde, sondern erbringt lediglich technische Hilfeleistungen, die der sachlich und örtlich zuständigen Finanzbehörde zuzurechnen sind (§ 20 Abs. 3 FVG). Für die Prüfung der fristwahrenden Einlegung ist daher grundsätzlich auf den Eingang des elektronischen Einspruchsschreibens im ELSTER-Portal abzustellen. Zur Frage der Fristwahrung sind jedoch die beiden folgenden Szenarien zu unterscheiden.
1. Szenario: Aus dem Einspruchsschreiben ist der angefochtene Verwaltungsakt erkennbar
Enthält der elektronisch übermittelte Einspruch keine Angaben zum zuständigen Finanzamt, genügt es, wenn aus der Mitteilung ans ELSTER-Portal anhand der angegebenen Identifikationsnummer unmittelbar erkenntlich ist, gegen welchen Verwaltungsakt sich der Einspruchsführer richtet.
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