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  • · Fachbeitrag · Privatrecht

    BGH erbittet Vorabentscheidung des EuGH zu möglicher Urheberrechtsverletzung durch Framing

    von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin

    | In einem Streitfall hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob eine Verwertungsgesellschaft den Abschluss eines Vertrags über die Nutzung von Digitalisaten urheberrechtlich geschützter Werke im Internet davon abhängig machen darf, dass der Nutzer wirksame technische Maßnahmen gegen sog. „Framing“ ergreift. Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und den EuGH um eine Vorabentscheidung gebeten (BGH 25.4.19, I ZR 113/18). Der folgende Beitrag befasst sich mit der in diesem Verfahren angesprochenen Problematik. |

     

    Vorabentscheidungsersuchen

    Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten der EU in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem EuGH Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der EU zur Entscheidung vorlegen. Der EuGH entscheidet dabei nur über die vorgelegte Rechtsfrage, nicht jedoch über den nationalen Rechtsstreit. Deshalb bleibt es anschließend Sache des nationalen Gerichts, über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit im Einklang mit dem Beschluss des Unionsgerichtshofs zu urteilen. Die Entscheidung des EuGH bindet in gleicher Weise auch andere nationale Gerichte, die mit einem vergleichbaren Fall befasst werden.

     

    Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der „Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“ (ABl. L 167 v. 22.6.01, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

     

    „Stellt die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG dar, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat?“

       

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