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  • · Fachbeitrag · Rechengrößen in der Sozialversicherung

    Beitragsbemessungsgrenzen in Renten- und Krankenversicherung steigen ab 1.1.2025

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Zum 1.1.2025 sollen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung deutlich steigen. Grund dafür sind die gestiegenen Löhne und Gehälter. Das Bundeskabinett hat am 6.11.2024 die neuen Rechengrößen durch Verordnung beschlossen. Der Bundesrat hat dem am 22.11.2024 zugestimmt.

     

     

    Hintergrund

    Die Werte für die Berechnung der Versicherungspflichtgrenzen und der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung (gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung) werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne Anpassung würden z. B. Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung auch bei steigenden Gehältern im Verhältnis geringere Renten beziehen. Da für Einkommen oberhalb der Bemessungsgrenze keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben werden, Besserverdienende also mit steigendem Einkommen aus der Sozialversicherung „herauswachsen“ würden, würde ihr Beitrag zur Sozialversicherung im Vergleich zum Einkommen immer kleiner werden. Um diesen Negativeffekt zu vermeiden, werden jährlich durch Verordnung, die der Zustimmung des Bundesrats bedarf, die Beitragsbemessungsgrenzen jährlich ‒ orientiert an der Lohn- und Gehaltsentwicklung ‒ angepasst. Aktuell gilt für das Jahr die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung (SZBezGrV) 2024 (vom 24.11.23, BGBl I 23, Nr. 322). Jetzt hat das Bundeskabinett am 6.11.2024 die „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025“ beschlossen, die nach Zustimmung des Bundesrats am 22.11.2024 zum 1.1.2025 in Kraft tritt.


    PRAXISTIPP | Informationen zur aktuell geltenden SZBezGrV einschließlich der Hinzuverdienstgrenzen für Rentner finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV), www.iww.de/s11929 .