· Fachbeitrag · Rechtssicherheit
Rechtliche Zweifelsfragen in Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen: Teil 2
von StB Dipl.-Finw. (FH), MBA Lukas Hendricks, Bonn
Gemäß Artikel 20 Abs. 3 GG ist der Grundsatz der Rechtssicherheit ein elementares Prinzip, dass vorsieht, dass Gesetze nicht rückwirkend in einer Art und Weise geändert werden dürfen, die die Rechte der Bürger unverhältnismäßig beeinträchtigt. Eine rückwirkende Anwendung von Gesetzesänderungen widerspricht diesem Grundsatz, da sie das Vertrauen der Bürger in die Kontinuität und Vorhersehbarkeit der Rechtsordnung und ihrer Handlungen untergräbt. |
Die rückwirkende Änderung des Einkommensteuergesetzes durch das Jahressteuergesetz hat mit der Einführung einer Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 72 EStG für die Einnahmen und Entnahmen einer PV-Anlage erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Situation und die finanzielle Planung von Mandanten, die im Jahr 2022 vor der rückwirkenden Einführung einer zwangsweisen Steuerbefreiung eine PV-Anlage im Vertrauen auf damit verbundene Steuerminderungseffekte gem. §§ 7g EStG angeschafft haben.
Indem die Änderung auf bereits abgeschlossene steuerliche Sachverhalte rückwirkt, werden durch den unerwarteten „nachträglichen Wegfall“ von steuerlichen Entlastungen gem. § 7g EStG für die Anschaffung von PV-Anlagen in 2022 bis zur rückwirkenden Gesetzesänderung steuerliche Verpflichtungen unerwartet verändert, was zu einer erheblichen Belastung durch die gem. BMF zu ertragsteuerlichen Zweifelsfragen des § 3 Nr. 72 EStG vom 17.7.2023 unzulässige Übertragung des in 2021 bereits gebildeten/beabsichtigten Investitionsabzugsbetrags führt.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 21,20 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig